Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kleine Helden Telgte“
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Telgte.

§ 2
Gemeinnützigkeit/ Allgemeines

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereins und Zuwendungen an den Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Alle Funktionen im Verein können sowohl von Männern als auch von Frauen ausgeübt werden.

§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Fussballsport innerhalb der Stadt Telgte, insbesondere den Fussballsport innerhalb der SG Telgte e. V., zu fördern. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.
Der Verein soll insbesondere dazu beitragen, die Jugendarbeit im Allgemeinen sowohl kulturell, als auch sportlich mitzugestalten und zu fördern. Als Förderung im weitesten Sinne kommen Unterstützungsleistungen ideeller und materieller Art in Betracht.
Der Verein bezweckt zudem die Unterstützung hilfebedürftiger, sozialer Projekte im regionalen Umfeld mit Spenden. Es soll die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), insbesondere für kranke jugendliche Menschen, unterstützt werden. Besondere Projekte sind hierbei die Kinderdialyse und die Hospizarbeit.

§ 4
Zweckerfüllung

Der Satzungszweck und die Beschaffung der Mittel wird insbesondere verwirklicht durch :

  • Zahlung von Mitgliederbeiträgen
  • Spenden ( Geld- und Sachspenden )
  • Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln ( Bund, Länder, Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften )
  • Fußballturniere und andere Sportveranstaltungen
  • Weiter Aktivitäten

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten.
  2. Der Verein hat
    a) ausführende (aktive) Mitglieder
    b) unterstützende (passive) Mitglieder
    c) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    d) Fördermitglieder
  3. Mitglieder zu 2a und 2b haben gleiche Rechte und Pflichten. Kinder, Jugendliche und Fördermitglieder haben keine Stimme in den Sitzungen des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag beinhaltet die Bedingungen für die Aufnahme ( insbesondere die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung). Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Verein.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein kann zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung nach Mehrheitsbeschluss. Vor der Entscheidung ist das Mitglied ausreichend anzuhören.
  8. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere wiederholte und grobe Verstöße gegen die Satzung sowie gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, Schädigung des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung.

§ 6
Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und jährliche Geldbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7
Verwendung von Finanzmitteln des Vereins

Beiträge und sonstige Finanzmittel des Vereins sind zu verwenden für

  1. Beiträge zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
  2. Verbandsbeiträge
  3. Prämien für die Sportunfallversicherung
  4. Kosten zur Erfüllung der in § 3 beschriebenen Ziele und Aufgaben,
  5. Honorarzahlungen für Übungsleiter, Helfer, Ärzte etc.,
  6. Verwaltungs- und Unterhaltungskosten,
  7. Aufwandsentschädigungen für Fahrt-, Telefon- und sonstige Kosten,
  8. Kosten für Übungsleiterausbildung

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem/der ersten Vorsitzenden
    - dem/der zweiten Vorsitzenden
    - dem/der dritten Vorsitzenden
    - dem/der Kassenwart(in)
    - dem/der Schriftführer(in)
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende(r) sowie der/die zweite Vorsitzende(r) je einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zu Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen / Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wir durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11
Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst eis eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SG Telgte e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Telgte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Telgte, 25.05.2011 (geänderte Fassung)

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